Bühler (Transkription Nr. 493)

Schulort: Bühler
Konfession des Orts: reformiert
Signatur der Quelle: BAR B0 1000/1483, Nr. 1458, fol. 73-74v
Standort: Bundesarchiv Bern
Kanton 1799: Säntis
Distrikt 1799: Teufen
Agentschaft 1799:
Kirchgemeinde 1799:
Ort/Herrschaft 1750: Appenzell Ausserrhoden
Kanton 2015: Appenzell Ausserrhoden
Gemeinde 2015: Bühler
In dieser Quelle wird folgende Schule erwähnt:
  • Bühler (Niedere Schule, reformiert)

09.03.1799

FREYHEIT GLEICHHEIT

I. Lokal-Verhältnisse.
I.1 Name des Ortes, wo die Schule ist.
I.1.a Ist es ein Stadt, Flecken, Dorf, Weiler, Hof?
I.1.b Ist es eine eigene Gemeinde? Oder zu welcher Gemeinde gehört er?
I.1.c Zu welcher Kirchgemeinde (Agentschaft)?
I.1.d In welchem Distrikt?
I.1.e In welchen Kanton gehörig?
I.2 Entfernung der zum Schulbezirk gehörigen Häuser. In Viertelstunden.
I.3 Namen der zum Schulbezirk gehörigen Dörfer, Weiler, Höfe.
I.3.a Zu jedem wird die Entfernung vom Schulorte, und
I.3.b die Zahl der Schulkinder, die daher kommen, gesetzt.
I.4 Entfernung der benachbarten Schulen auf eine Stunde im Umkreise.
I.4.a Ihre Namen.
I.4.b Die Entfernung eines jeden.
II. Unterricht.
II.5 Was wird in der Schule gelehrt?
II.6 Werden die Schulen nur im Winter gehalten? Wie lange?
II.7 Schulbücher, welche sind eingeführt?
II.8 Vorschriften, wie wird es mit diesen gehalten?
II.9 Wie lange dauert täglich die Schule?
II.10 Sind die Kinder in Klassen geteilt?
III. Personal-Verhältnisse.
III.11 Schullehrer.
III.11.a Wer hat bisher den Schulmeister bestellt? Auf welche Weise?
III.11.b Wie heißt er?
III.11.c Wo ist er her?
III.11.d Wie alt?
III.11.e Hat er Familie? Wie viele Kinder?
III.11.f Wie lang ist er Schullehrer?
III.11.g Wo ist er vorher gewesen? Was hatte er vorher für einen Beruf?
III.11.h Hat er jetzt noch neben dem Lehramte andere Verrichtungen? Welche?
III.12 Schulkinder. Wie viele Kinder besuchen überhaupt die Schule?
III.12.a Im Winter. (Knaben/Mädchen)
III.12.b Im Sommer. (Knaben/Mädchen)
IV. Ökonomische Verhältnisse.
IV.13 Schulfonds (Schulstiftung)
IV.13.a Ist dergleichen vorhanden?
IV.13.b Wie stark ist er?
IV.13.c Woher fließen seine Einkünfte?
IV.13.d Ist er etwa mit dem Kirchen- oder Armengut vereinigt?
IV.14 Schulgeld. Ist eines eingeführt? Welches?
IV.15 Schulhaus.
IV.15.a Dessen Zustand, neu oder baufällig?
IV.15.b Oder ist nur eine Schulstube da? In welchem Gebäude?
IV.15.c Oder erhält der Lehrer, in Ermangelung einer Schulstube Hauszins? Wie viel?
IV.15.d Wer muß für die Schulwohnung sorgen, und selbige im baulichen Stande erhalten?
IV.16 Einkommen des Schullehrers.
IV.16.A An Geld, Getreide, Wein, Holz etc.
IV.16.B Aus welchen Quellen? aus
IV.16.B.a abgeschaffenen Lehngefällen (Zehnten, Grundzinsen etc.)?
IV.16.B.b Schulgeldern?
IV.16.B.c Stiftungen?
IV.16.B.d Gemeindekassen?
IV.16.B.e Kirchengütern?
IV.16.B.f Zusammengelegten Geldern der Hausväter?
IV.16.B.g Liegenden Gründen?
IV.16.B.h Fonds? Welchen? (Kapitalien)
Bemerkungen
Schlussbemerkungen des Schreibers

Nach eine kleine Anmerckung beyzufügen, weilen in unserm Canton Sentis, und sonderheitlich in dem Außrodischen Teritorial in meisten Gemeinden keine Schul Capitalien verhanden, so ist es vor den Lehrer großen Nachtheil, weil die zeit mit wenig schüller vorbey geht, als wan dieselben zahlreich sich einfinden würden aber noch weit größern schaden und Nachtheil für Armme Eltern oder deren Kindern, die vielmahl recht Lehrfähig oder begirig wären Die den Unterricht wegen Mangel der Belöhnung meiden und Alß wann dem Lehrer ein Außtragenden Salarium bestimmt wur- ||[Seite 3] de, oberwehnte Eltern, ohne fernnern vorwürfen zuerhalten, ihrne Kinder auch desto fleißiger zu ihrem großen Nuzen und vortheil zum Schulunterricht anhalten würden, in Hofnung lebende, ein solches nicht Mißbilliget zu werden.

Unterschrift

der JOH CONRAD WALDBURGER Schulmeister
Bühler den 9ten Mertz 1799

Fliesstextantworten
Lokal

Üeber erhaltene Fragen, vom zustand der Schulen, So wird an hiesigem Ort folgendes beantwortet, nemmlich in der Gemeind Bühler, so eine einzelne Schule ist, deren Einwohner ungefähr in 900. Seelen bestehen, zum District Teüfen und Canton Sentis zugehörig;

Unterricht

Da wird gelehrt Buchstabieren, leßen, schreiben, Rechnen, etc. etc. Schulbücher, sind nebst Nammenbüchli klein, und Groß Catechismus. Heilsordnung, Steinmülers lesebuch, und andere Nuzanwendbare Bücher etc. Auß dennen auch die Vorschriften gezogen werden; Die Schul dauret des tags 6. Stund, als 3. vor, und 3. Nachmittag, und ist selbige in vier Claße getheilt, 1tens, die Anfängere, 2tens die Buchstabierende, 3tens die Lesende, 4tens die schreibenden und auß dem verstand oder Gedächtniß lehrenden,

Personal

Den Schullehrer erwehlen, und bestimmen, die Bürgere, und einwohner der Gemeinde, mit Freyer Wahl und mehrerer Hand, Deßen Nammen War Joh: Cunrad Waldburger gebürtig von Teüfen, Alt 41. Jahr, verheüratheten Stands, hat ein Kind, ware an die an die stelle erwehlt worden, als Schullehrer im Jahr 1797 zu Martini — vorhero im Jahr 1785. bis 1789. in seiner gehörigen Gemeinde Teüfen auch Schulgehalten, hernach sich ohngefähr 7 Jahr in Sardinischen Diensten Unterhalten, in Function Feldweibel und zuletst werb officier, nebst dem Lehrammte hat er keine Haubtverrichtungen, die Schulkinder so die Schulbesuchen, können nicht Gewiß bestimmt werden, und zwahren willen im Winter öffters durch Rohe Witterung die ||[Seite 2] die entfernten sich nicht einfinden können, So werden beyläüfig durch daß ganze Jahr, so viel dem Lehrer im dasigem Aufenthalt bekandt, nemmlich im Sommer mehr, und im Winter weniger von Circa 50. Kinder die Schulbesucht haben, und daß beynahe Gleich die stärkern hälffte aber Knaben, und die andere hälfte Mädchen waaren

Oekonomie

Schulfond, oder Stiftung derselben, sind keine vorhanden, wohl aber ein Schulhauß, daß der Gemeind zugehört, und der Lehrer Unentgeltlich es bewohnen kan, die Unterhaltung des Schulhauses wird von der Gemeinds Caße bestritten;
VOM EINKOMMEN DES SCHULLEHRERS
Als wird Jhme von dennen Eltern bezahlt, von einem Jeden Kind, so die ganze Wochen die Schulbesucht, von der Wochen 6. und von einer halben 4 xr., So viel dienet zur schuldigen Beobachtung dem verlangten begehren zur entsprechung;

Zitierempfehlung: