Täuffelen (Transkription Nr. 824)

Schulort: Täuffelen
Konfession des Orts: reformiert
Signatur der Quelle: BAR B0 1000/1483, Nr. 1430, fol. 6-7
Standort: Bundesarchiv Bern
Kanton 1799: Bern
Distrikt 1799: Seeland
Agentschaft 1799: Gerolfingen
Kirchgemeinde 1799: Täuffelen
Ort/Herrschaft 1750: Bern
Kanton 2015: Bern
Gemeinde 2015: Täuffelen
In dieser Quelle wird folgende Schule erwähnt:
  • Täuffelen (Niedere Schule, reformiert)

24.01.1799

Bericht Über das Gemein Eigenthum, der verschiedenen Dörfer in dem Kirchspiel Teüffelen.

I. Lokal-Verhältnisse.
I.1 Name des Ortes, wo die Schule ist.
I.1.a Ist es ein Stadt, Flecken, Dorf, Weiler, Hof?
I.1.b Ist es eine eigene Gemeinde? Oder zu welcher Gemeinde gehört er?
I.1.c Zu welcher Kirchgemeinde (Agentschaft)?
I.1.d In welchem Distrikt?
I.1.e In welchen Kanton gehörig?
I.2 Entfernung der zum Schulbezirk gehörigen Häuser. In Viertelstunden.
I.3 Namen der zum Schulbezirk gehörigen Dörfer, Weiler, Höfe.
I.3.a Zu jedem wird die Entfernung vom Schulorte, und
I.3.b die Zahl der Schulkinder, die daher kommen, gesetzt.
I.4 Entfernung der benachbarten Schulen auf eine Stunde im Umkreise.
I.4.a Ihre Namen.
I.4.b Die Entfernung eines jeden.
II. Unterricht.
II.5 Was wird in der Schule gelehrt?
II.6 Werden die Schulen nur im Winter gehalten? Wie lange?
II.7 Schulbücher, welche sind eingeführt?
II.8 Vorschriften, wie wird es mit diesen gehalten?
II.9 Wie lange dauert täglich die Schule?
II.10 Sind die Kinder in Klassen geteilt?
III. Personal-Verhältnisse.
III.11 Schullehrer.
III.11.a Wer hat bisher den Schulmeister bestellt? Auf welche Weise?
III.11.b Wie heißt er?
III.11.c Wo ist er her?
III.11.d Wie alt?
III.11.e Hat er Familie? Wie viele Kinder?
III.11.f Wie lang ist er Schullehrer?
III.11.g Wo ist er vorher gewesen? Was hatte er vorher für einen Beruf?
III.11.h Hat er jetzt noch neben dem Lehramte andere Verrichtungen? Welche?
III.12 Schulkinder. Wie viele Kinder besuchen überhaupt die Schule?
III.12.a Im Winter. (Knaben/Mädchen)
III.12.b Im Sommer. (Knaben/Mädchen)
IV. Ökonomische Verhältnisse.
IV.13 Schulfonds (Schulstiftung)
IV.13.a Ist dergleichen vorhanden?
IV.13.b Wie stark ist er?
IV.13.c Woher fließen seine Einkünfte?
IV.13.d Ist er etwa mit dem Kirchen- oder Armengut vereinigt?
IV.14 Schulgeld. Ist eines eingeführt? Welches?
IV.15 Schulhaus.
IV.15.a Dessen Zustand, neu oder baufällig?
IV.15.b Oder ist nur eine Schulstube da? In welchem Gebäude?
IV.15.c Oder erhält der Lehrer, in Ermangelung einer Schulstube Hauszins? Wie viel?
IV.15.d Wer muß für die Schulwohnung sorgen, und selbige im baulichen Stande erhalten?
IV.16 Einkommen des Schullehrers.
IV.16.A An Geld, Getreide, Wein, Holz etc.
IV.16.B Aus welchen Quellen? aus
IV.16.B.a abgeschaffenen Lehngefällen (Zehnten, Grundzinsen etc.)?
IV.16.B.b Schulgeldern?
IV.16.B.c Stiftungen?
IV.16.B.d Gemeindekassen?
IV.16.B.e Kirchengütern?
IV.16.B.f Zusammengelegten Geldern der Hausväter?
IV.16.B.g Liegenden Gründen?
IV.16.B.h Fonds? Welchen? (Kapitalien)
Bemerkungen
Schlussbemerkungen des Schreibers
Unterschrift

Teüffelen den 24. ten Jenner 1799. Nes: der Munizipalitet zu Teüffelen Christen Küeffer Schreiber.

Fliesstextantworten
Gesamt

1. Es ist nicht weiter bekannt, als dass es vor unverdenklichen Jahren her, Gemeind Eigenthum gewesen.
2. Alle Gemeinden haben ihr besonders Eigenthum, aber nicht alle gleichviel.
3. Aus was Quellen es seye, daß das Gemein Eigenthum der Stätten gröser, als der Landleüten seye, wißen wir nicht, man glaubt sie können auch besizen daß die Landbürger auch Recht dazu hatten.
4tn. u: 5tn. wird bey meldung der Dörfer beantwortet werden.
6. Jn rüksicht auf den Landbau Geheüet um Bau zu machen, der Weydgang von Brauch- und anderer Wahr geweidet, die Waldung, jedes Dorf den ihr gegebenen Wald von Holzbahnwarten gehütet.
7. Man hat Beträchtliche Gemeinweyden, Moosland, Theils von alten Zeiten her Urbar, Theils nicht Urbar und keine frische Urbar machung geschehen, weil es Sumpfechtes Moos ist, so hat man von zeit zu zeit, wo man sahe, dass es nöthig frische Gräben zur auströknung gemacht, auch alle jahr die Greben fleißig gebuzt, ansonsten es wenig oder nichts abtruge
8. Jst keine.
9. Jst nichts.
10. Aus den Waldungen müßte ehemals jedem Landvogt ein gewißes Quantum Holz zum Schloß Nidau gegeben werden, NB: außert Teüffelen und Gerlafingen, welchen wegen ihrer wenigen Waldung in Waldung zum Schloß Nidau gehörige zu machen verzeigt wurde, was zum Weidgang ware dörfte keine Verenderung ohne die Regierung gemacht werden; Der hoof Hagnek hat auch kein Schloßholz geben, weil er Urbar und Lehen pflichtig nach Erlach war.
11. Alle Mitglieder haben gleiches Recht auf das Gemein Eigenthum.
12. Wurden keine neüen Bürger aufgenommen.
13. Jm eigentlichen Sinn von Kirchen- und Armenguth gesöndert. ||[Seite 2] 14. Die Nuzung was nicht Weidgang ist gleich getheilt, der Weydgang treibt jeder so viel Vieh als er hat, der so keins hat nuzet nichts davon.
15. Die unterhaltung der Brunen, Lösch anstalten u: auch alle andere Ausgaben, werden daraus bestritten.
16. Keine wurden Extrat aus dem Gemein- Eigenthum besoldet, als die Holzbachnwarten, übrigens wann jemand etwas für die Gemeind versaumte wurde ihme der Taglon bezalt.
17. Die Jn- oder Hindersäsen zalten Hindersäßgelt, jeder in der Dorfgemeind in deren er sich sezte.
18. Mörigen weil ihr weniges Eigenthum nicht hinlänglich, so machen sie es durch Tellung dem Vermögen nach.
19. Sind keine Theillung von letsteren Zeiten bekannt. Das ist kürzlich die Beantwortung der vorgegebenen Fragen, folget nun der Bericht über das Gemein-Eigenthum von einem jeden Dorf- oder Dorfgemeind ins besondere.
TEÜFFELEN UND GERLAFINGEN
Haben Urbares und nicht Urbares Land, Theils mit Greben gemachte Einschlege zum Heüen, Theils ist Weydgang Moosland der Anschlag kan nicht bestimmt werden. Waldung haben diese zwey Dörfer sehr wenig, so daß ein Dünger (so zu rechnen) nicht mehr als ein halbes Klafter jährlich beziehen Thut.
Bevölkerung Teüffelen. 165. Gerlafingen. 154. Summa 319.
HERMRIGEN
Hat das geheüet wird, und schon viele Jahr verkauft worden, und hat von jahr zu jahr 40. kr. bis 45. kr. abgeworfen, Jhr Weydgang ist klein und Moosland, Waldung haben Sie daß ein Bürger Brenn-holz genug hat, aus dem Verkauften Heü werden ||[Seite 3] die Gemeinen Ausgaben bestritten so {weit} es langen mag, übriges dem Vermögen nach Gethället, ist außert der Waldung, Urbares und in das Schloß Nidau Lehen pflichtig, ist auch kein Anschlag Bestimmt.
Bevölkerung 97. Bürger und 6. fremde Summa 103.
MÖRIGEN.
Hat Gemeines Eigenthum aber sehr wenig, außert Waldung, Waldung hat sie, daß ein Bürger bey nahe Brennholz zur Nothdurft hat, Weydgang haben sie keinen als in Waldung, welcher ihnen aber durch Einschlagung fast abgeschnitten wird, da selbe zuvor das Recht haten zu Weiden, Anschlag keinen gemacht.
Bevölkerung 124. Einheimsche und 32. Landsasen und Hindersäsen in Summa 156.
HOOF HAGNEK.
Ware unten der alten Regierung Mann lehen, Lehenpflichtig in das Schloß Erlach und also von alten Zeiten her Urbar, außert dem Weydgang, Jhr Gemein Eigenthum besteht in Land so geheüet wird, und zimlich vieler Waldung und Weydgang welchen Moos ist, Anschlag auch keiner.
Bevökerung 25.
NB. durch das Urbare Land wird hier verstanden das Bodenzinß pflichtig war, nicht Urbares verstanden darauf keine Zinß war, und doch in minderem oder mehrerem genuzet wird u:
NB: Die Dorf-Gemeind Epsach hat das Jhrige nicht angeben, die Ursach unbekannt, wenn sie es angeben häten wäre diß längsten übersandt worden.
Teüffelen den 24ten. Jenner 1799. Nes: der Munizipalit{e}nt zu Teüffelen Christen Küeffer Schreiber.

Zitierempfehlung: