Gütighausen (Transkription Nr. 342)

Schulort: Gütighausen
Konfession des Orts: reformiert
Signatur der Quelle: BAR B0 1000/1483, Nr. 1470, fol. 84-85v
Standort: Bundesarchiv Bern
Kanton 1799: Zürich
Distrikt 1799: Andelfingen
Agentschaft 1799: Thalheim an der Thur (Dorlikon)
Kirchgemeinde 1799: Thalheim an der Thur (Dorlikon)
Ort/Herrschaft 1750: Zürich
Kanton 2015: Zürich
Gemeinde 2015: Thalheim an der Thur
In dieser Quelle werden folgende 3 Schulen erwähnt:

16.02.1799

FREYHEIT. GLEICHHEIT, Beantwortung. über die den Zustand der Schule betreffende Fragen!

I. Lokal-Verhältnisse.
I.1 Name des Ortes, wo die Schule ist.

GÜETICKHAUSEN,

I.1.a Ist es ein Stadt, Flecken, Dorf, Weiler, Hof?

Jst ein Dörflein, Circa 40. Bürger,

I.1.b Ist es eine eigene Gemeinde? Oder zu welcher Gemeinde gehört er?

Eine eigene, oder besondere Gemeine

I.1.c Zu welcher Kirchgemeinde (Agentschaft)?

Der Kirchgemeinde, oder agent schft DORLICKON,

I.1.d In welchem Distrikt?

Jm District Andelfingen,

I.1.e In welchen Kanton gehörig?

Canton Zürich,

I.2 Entfernung der zum Schulbezirk gehörigen Häuser. In Viertelstunden.

diesere zur hiesigen Schule gehörenden Häüser, sind nahe beysammen, und
Keine andere Orthe, gehören hieher in die Schule,

I.3 Namen der zum Schulbezirk gehörigen Dörfer, Weiler, Höfe.
I.3.a Zu jedem wird die Entfernung vom Schulorte, und
I.3.b die Zahl der Schulkinder, die daher kommen, gesetzt.
I.4 Entfernung der benachbarten Schulen auf eine Stunde im Umkreise.
I.4.a Ihre Namen.

Die nächsten Schul örter sind,
DORLICKON, 1/4.
ALTICKON, 3/4.
ESCHLICKON, 1/2.
NIDERWEIL, 1/2.
OBERWEIL, 1/2
RUETSCHWEIL, 3/4.
DETTWEIL, 1/2.
ANDELFINGEN, 1. Stunde entfehrnt,

I.4.b Die Entfernung eines jeden.
II. Unterricht.
II.5 Was wird in der Schule gelehrt?

Jn der Schule wird gelehrnt, Kentnus der buchstaben, Buchstabieren, Lesen, Schriben, Singen, Rechnen, der Catechismus, Psalmen, Geistliche Lieder, und Gebätte, werden auswendig gelehrnt,

II.6 Werden die Schulen nur im Winter gehalten? Wie lange?

||[Seite 2] Die Schule wird Sommer, und Winter, und zwahren im SOMER 16. im Winter 16. bis 18. Wochen gehalten,

II.7 Schulbücher, welche sind eingeführt?

SCHUL BÜCHER waren bis dahin eingeführt. Daß Deütsche Züricherische Nammen Büchlein, der Catechism. u. Zeügnus Buch, Pslm. B. das neüe Testament, und andere Geistliche Bücher,

II.8 Vorschriften, wie wird es mit diesen gehalten?

Vorschriften werden von dem Schullehrer selbsten verfertiget, und den Kinderen nach beschaffenheit fürgelegt,

II.9 Wie lange dauert täglich die Schule?

Die Schule wird im Sommer täglich 3. Stund, im Winter täglich 6. Stunden gehalten,

II.10 Sind die Kinder in Klassen geteilt?

Die Kinder waren bis dahin in keine Klassen getheilt,

III. Personal-Verhältnisse.
III.11 Schullehrer.
III.11.a Wer hat bisher den Schulmeister bestellt? Auf welche Weise?

Der Schullehrer ward von dem Examinator Convent in Zürich Examiniert u. bestätiget. und zwahren wann die Schule erlediget, wurde solches offentlich in der Kirche verkündt, die meldenden auf Zürich geschickt, und daselbst Examiniert, und so der tauglichste bestätiget,

III.11.b Wie heißt er?

Der dismahlige Schullehrer heißt Hs Jacob Müller,

III.11.c Wo ist er her?

Bürger hiesiger Gemeine,

III.11.d Wie alt?

49 Jahre alt, er hat Familie 3. Kinder,

III.11.e Hat er Familie? Wie viele Kinder?
III.11.f Wie lang ist er Schullehrer?

Er ist 26. Jahre Schullehrer

III.11.g Wo ist er vorher gewesen? Was hatte er vorher für einen Beruf?

hat jmmer in der Gemeine gewohnet, und vorher Landwirthschaft getrieben, u. seinem Vatter, welcher auch Schullehrer ware, in der Schule hilffe geleistet,

III.11.h Hat er jetzt noch neben dem Lehramte andere Verrichtungen? Welche?

Neben dem Lehramte, oder der Täglichen u. Repetier Schule, ist seine pflicht, helffen vorsingen in der Kirche, die haltung des Wochentlichen Samstags Gebätts, und der Kinderlehre, am 2ten Sontag, NB. in seinem eigenen Hause Weilen ||[Seite 3] Weilen der Pfarrer dann zumahlen in Altikon die Kinderlehre hält, Jtem die haltung der Nachtschule, Wochentlich 2. mahl, übrigens ist die Landwirthschaft seine beschäftigung,

III.12 Schulkinder. Wie viele Kinder besuchen überhaupt die Schule?
III.12.a Im Winter. (Knaben/Mädchen)

Jm Winter besuchen die Schule 27. Kinder. Nammlich
12. Knaben und
15. Mädchen

III.12.b Im Sommer. (Knaben/Mädchen)

Jm Sommer. 16. Kinder, als 7. Knaben. und 9. Mägdchen

IV. Ökonomische Verhältnisse.
IV.13 Schulfonds (Schulstiftung)

Wird einiger massen unter dem Titul Einkommen des Schullehrers beantwortet,

IV.13.a Ist dergleichen vorhanden?
IV.13.b Wie stark ist er?
IV.13.c Woher fließen seine Einkünfte?
IV.13.d Ist er etwa mit dem Kirchen- oder Armengut vereinigt?
IV.14 Schulgeld. Ist eines eingeführt? Welches?

Wochentlich von jedem Kind 1. Schilling, wie unten vorkomt,

IV.15 Schulhaus.
IV.15.a Dessen Zustand, neu oder baufällig?
IV.15.b Oder ist nur eine Schulstube da? In welchem Gebäude?

Es ist kein besonderes Schulhaus, auch keine Schulstube, sonderen der Schullehrer hält die Schule in seinem eigenen Hause, und muß also für die unterhaltung deßen sorgen, und wird ihme weder Haus- noch Stubenzins bezahlt,

IV.15.c Oder erhält der Lehrer, in Ermangelung einer Schulstube Hauszins? Wie viel?
IV.15.d Wer muß für die Schulwohnung sorgen, und selbige im baulichen Stande erhalten?
IV.16 Einkommen des Schullehrers.
IV.16.A An Geld, Getreide, Wein, Holz etc.

AN GELD. Wochentlich von jedem Kind ein Schilling, welches für die meisten bis dahin aus dem Amt Töß bezahlt worden, nur wenige bezalten selbsten,
2. lb. von der Gemeind, pr. haltung des Samstag gebätts,
5. lb. auch von der Gemeind, pr. die Nachtschul,
8. lb. aus dem Schulfond v. Zürich,
AN GETREIDE. — 1. Müt 2. Vrt. Kernen, Nammlich 1. Müt. aus dem Amt Töß, NB. ward von dem Grundzinß bezahlt.
2. Vrt. von der Gemeind, eben also.
||[Seite 4] An Holz,
1. bis 2. Wägen meistens nur schlechtes Holz, etwann auch etwas Scheit holz, von der Gemeind, aber mit unwillen, der Schullehrer muß es in seinen eigenen kösten hauen, und nach Hause bringen lassen,

IV.16.B Aus welchen Quellen? aus
IV.16.B.a abgeschaffenen Lehngefällen (Zehnten, Grundzinsen etc.)?
IV.16.B.b Schulgeldern?

AN GELD. Wochentlich von jedem Kind ein Schilling, welches für die meisten bis dahin aus dem Amt Töß bezahlt worden, nur wenige bezalten selbsten,
2. lb. von der Gemeind, pr. haltung des Samstag gebätts,
5. lb. auch von der Gemeind, pr. die Nachtschul,
8. lb. aus dem Schulfond v. Zürich,
AN GETREIDE. — 1. Müt 2. Vrt. Kernen, Nammlich 1. Müt. aus dem Amt Töß, NB. ward von dem Grundzinß bezahlt.
2. Vrt. von der Gemeind, eben also.
||[Seite 4] An Holz,
1. bis 2. Wägen meistens nur schlechtes Holz, etwann auch etwas Scheit holz, von der Gemeind, aber mit unwillen, der Schullehrer muß es in seinen eigenen kösten hauen, und nach Hause bringen lassen,

IV.16.B.c Stiftungen?
IV.16.B.d Gemeindekassen?

AN GELD. Wochentlich von jedem Kind ein Schilling, welches für die meisten bis dahin aus dem Amt Töß bezahlt worden, nur wenige bezalten selbsten,
2. lb. von der Gemeind, pr. haltung des Samstag gebätts,
5. lb. auch von der Gemeind, pr. die Nachtschul,
8. lb. aus dem Schulfond v. Zürich,
AN GETREIDE. — 1. Müt 2. Vrt. Kernen, Nammlich 1. Müt. aus dem Amt Töß, NB. ward von dem Grundzinß bezahlt.
2. Vrt. von der Gemeind, eben also.
||[Seite 4] An Holz,
1. bis 2. Wägen meistens nur schlechtes Holz, etwann auch etwas Scheit holz, von der Gemeind, aber mit unwillen, der Schullehrer muß es in seinen eigenen kösten hauen, und nach Hause bringen lassen,

IV.16.B.e Kirchengütern?
IV.16.B.f Zusammengelegten Geldern der Hausväter?
IV.16.B.g Liegenden Gründen?
IV.16.B.h Fonds? Welchen? (Kapitalien)
Bemerkungen
Schlussbemerkungen des Schreibers

NB. Noch kan ich nicht unbemerkt lassen, daß der Schullehrer von Dorlikon, pr. das Singen in der Kirche, und lesen auf der Kanzel, unter dem vorgeblichen Tittul des vorrechts, alles von daher fliessende Einkommen allein bezogen, ja so gar von denen Hochzeiten und Leichanläsen, solches von den Bürgeren der Gemeine Gütickhausen eingefordert, und da ist mir unbegreiflich wie dieseres bey unserer Verfassung, welche niemanden kein vorrecht gestattet, bestehen könne, zumahlen der Schullehrer zu Güetickhausen ohnedem, eine kleine besoldung erhält,

Unterschrift

R: GRUSS U HOCHACHTUNG,
SCHULLEHRER, HANS JACOB
Müller, zu Gütickhausen
den 16tn Horn. 1799.

Zitierempfehlung: