Oberneunforn (Transkription Nr. 239)

Schulort: Oberneunforn
Konfession des Orts: reformiert
Signatur der Quelle: BAR B0 1000/1483, Nr. 1463, fol. 351-351v
Standort: Bundesarchiv Bern
Kanton 1799: Thurgau
Distrikt 1799: Steckborn
Agentschaft 1799:
Kirchgemeinde 1799: Neunforn
Ort/Herrschaft 1750: Gemeine Herrschaft Thurgau (Gerichtsherrschaft der Stadt Zürich)
Kanton 2015: Thurgau
Gemeinde 2015: Neunforn
In dieser Quelle wird folgende Schule erwähnt:
  • Oberneunforn (Niedere Schule, reformiert)

Fragen, und Beantwortung Nachbenanten Schullehrers.

I. Lokal-Verhältnisse.
I.1 Name des Ortes, wo die Schule ist.

Ober Neünforn.

I.1.a Ist es ein Stadt, Flecken, Dorf, Weiler, Hof?

ein Dorf.

I.1.b Ist es eine eigene Gemeinde? Oder zu welcher Gemeinde gehört er?

Ja.

I.1.c Zu welcher Kirchgemeinde (Agentschaft)?

Neünforn.

I.1.d In welchem Distrikt?

Steckboren.

I.1.e In welchen Kanton gehörig?

Thurgau.

I.2 Entfernung der zum Schulbezirk gehörigen Häuser. In Viertelstunden.

Auf 1 1/2 Viertelstund liegen 5 Haüser, auf 1 Vertl. St. liegen 12 Häüser. auf 1 Viertelstund liegen 2 Höfe.

I.3 Namen der zum Schulbezirk gehörigen Dörfer, Weiler, Höfe.
I.3.a Zu jedem wird die Entfernung vom Schulorte, und

a. Aus dem Weiler Burg 1 1/2 Vrtl-St. Kommen 4 Kinder. b. Aus dem Weiler Fahr 1 Vrtl-St. kommen 7 Kinder. Aus dem Hof Entenschieß komt 1 Kind, aus dem Münkhof komt 1 Kind.

I.3.b die Zahl der Schulkinder, die daher kommen, gesetzt.
I.4 Entfernung der benachbarten Schulen auf eine Stunde im Umkreise.
I.4.a Ihre Namen.

Jhre Namen Stamheim eine Stund, Ossingen 1 Stund. Walthalingen 1/2 St. Niederneünforn 1/2 Stund, Weilen 1/2 Stund

I.4.b Die Entfernung eines jeden.
II. Unterricht.
II.5 Was wird in der Schule gelehrt?

getrukt und geschriben Lesen, Schreiben, Rechnen, Khoral gesang.

II.6 Werden die Schulen nur im Winter gehalten? Wie lange?

Winter und Sommer. im Winter 16 Wochen, im Sommer 15 Wochen.

II.7 Schulbücher, welche sind eingeführt?

Das Zürchersche Namenbüchlein. Fragstücklein. Lehrmeister. Zeügnuß. Testament. und das Wasersche Schulbüchlein.

II.8 Vorschriften, wie wird es mit diesen gehalten?

Erstlich wird eine line Buchstaben Vorgeschrieben, hernach eine linie Wörter, und Drittens wird ein Zedul Vorgelegt.

II.9 Wie lange dauert täglich die Schule?

Jm Winter 6 Stund. Jm Sommer 3 Stund.

II.10 Sind die Kinder in Klassen geteilt?

Eigentliche Klassen sind keine. Jndessen überhört der Schullehrer die Kinder nach der folge ihrer Schulbücher.

III. Personal-Verhältnisse.
III.11 Schullehrer.
III.11.a Wer hat bisher den Schulmeister bestellt? Auf welche Weise?

ein Jeweilliger Pfarherr mit Zuzug der Vorgesetzten des Orts. die pretendenten wurden durch den Pfarer in beisein der Vorgesetzten Examiniert hernach den Tauglichsten genohmen.

III.11.b Wie heißt er?

Johannes Wissmann.

III.11.c Wo ist er her?

Von Ober Neünforn.

III.11.d Wie alt?

38 Jahr.

III.11.e Hat er Familie? Wie viele Kinder?

Ja. Drey.

III.11.f Wie lang ist er Schullehrer?

12 Jahr.

III.11.g Wo ist er vorher gewesen? Was hatte er vorher für einen Beruf?

Nirgends. Güter-Arbeit.

III.11.h Hat er jetzt noch neben dem Lehramte andere Verrichtungen? Welche?

Ja. Güter-Arbeit.

III.12 Schulkinder. Wie viele Kinder besuchen überhaupt die Schule?

65.

III.12.a Im Winter. (Knaben/Mädchen)

Knaben 35. Mädchen 30.

III.12.b Im Sommer. (Knaben/Mädchen)

Knaben 19. Mädchen 28.

IV. Ökonomische Verhältnisse.
IV.13 Schulfonds (Schulstiftung)
IV.13.a Ist dergleichen vorhanden?

||[Seite 2] Ein Legat.

IV.13.b Wie stark ist er?

100 fl.

IV.13.c Woher fließen seine Einkünfte?

Aus Beyträgen des Kirchen- u. Armenguts; wie auch aus zusammen gelegten gelderen der Haußväteren.

IV.13.d Ist er etwa mit dem Kirchen- oder Armengut vereinigt?

mit dem Armengut.

IV.14 Schulgeld. Ist eines eingeführt? Welches?

Ja. Von einem Kind wochentlich 3 xr.

IV.15 Schulhaus.

Es ist keins.

IV.15.a Dessen Zustand, neu oder baufällig?
IV.15.b Oder ist nur eine Schulstube da? In welchem Gebäude?

Nein.

IV.15.c Oder erhält der Lehrer, in Ermangelung einer Schulstube Hauszins? Wie viel?
IV.15.d Wer muß für die Schulwohnung sorgen, und selbige im baulichen Stande erhalten?

der Schullehrer selbst.

IV.16 Einkommen des Schullehrers.

Ohngefehr 80 fl.

IV.16.A An Geld, Getreide, Wein, Holz etc.

Getreide 10 Viertel Kernen.
Wein, Holtz, Nichts.

IV.16.B Aus welchen Quellen? aus
IV.16.B.a abgeschaffenen Lehngefällen (Zehnten, Grundzinsen etc.)?

Aus abgeschafften Zehnden. 10 Vrtl.

IV.16.B.b Schulgeldern?

Jm Winter ohngefehr 46 fl. Im Sommer für die Woche 2 fl.

IV.16.B.c Stiftungen?

5 fl.

IV.16.B.d Gemeindekassen?

Nichts.

IV.16.B.e Kirchengütern?

Das Kirchen und Steürgut gab ohngefehr 32 fl.

IV.16.B.f Zusammengelegten Geldern der Hausväter?

Betrug ohngefehr 34 fl.

IV.16.B.g Liegenden Gründen?

Nichts.

IV.16.B.h Fonds? Welchen? (Kapitalien)

Das Allmosen der Gemeinde gab 9 ½ fl.

Bemerkungen
Schlussbemerkungen des Schreibers

Anmerkungen habe ich weiter keine zu machen

Unterschrift

Zitierempfehlung: