Baden (Transkription Nr. 2296)

Schulort: Baden
Konfession des Orts: katholisch
Signatur der Quelle: BAR B0 1000/1483, Nr. 1424, fol. 294-295v
Standort: Bundesarchiv Bern
Kanton 1799: Baden
Distrikt 1799: Baden
Agentschaft 1799: Baden
Kirchgemeinde 1799: Baden
Ort/Herrschaft 1750: Gemeine Herrschaft Baden
Kanton 2015: Aargau
Gemeinde 2015: Baden
In dieser Quelle werden folgende 2 Schulen erwähnt:

Freyheit. Gleichheit.
Beantwortete Fragen über den Zustand der Schulen.

I. Lokal-Verhältnisse.
I.1 Name des Ortes, wo die Schule ist.

Der Name des Ortes der lateinischen Schule heißt Baden.

I.1.a Ist es ein Stadt, Flecken, Dorf, Weiler, Hof?

Jst eine Stadt.

I.1.b Ist es eine eigene Gemeinde? Oder zu welcher Gemeinde gehört er?

Jst eine eigne gemeine.

I.1.c Zu welcher Kirchgemeinde (Agentschaft)?

gehört zur agentschaft in Baden.

I.1.d In welchem Distrikt?

Zum Distrikte Baden,

I.1.e In welchen Kanton gehörig?

und zum Kanton Baden.

I.2 Entfernung der zum Schulbezirk gehörigen Häuser. In Viertelstunden.

Jnnerhalb des Umkreises der einten Viertelstunde gegen großen Bädern liegen, ohne die zur Stadt gerechneten Häußer, in eben diesen großen Bädern 19 Häuser: und innerhalb des Umkreises der anderten Viertelstunde in kleinen Bädern 43 Häuser.

I.3 Namen der zum Schulbezirk gehörigen Dörfer, Weiler, Höfe.

Jn Rücksicht der Namen der zum Schulbezirke gehörigen Dörfer, Weiler, und Höfe beliebe es a. so wohl die Entfernung vom Schulorte als b. die Anzahl der Schulkinder (weil keine derselben die lateinische Schulen (obwohl ohne ausschluß) besuchen) in der Beschreibung des deütschen Lehrers einzusehen.
NB: Von der Stadt hören 7, und von großen Bädern 2 Zöglinge den Unterricht des unter zeichneten Lehrers, das Figural nicht mitgerechnet.

I.3.a Zu jedem wird die Entfernung vom Schulorte, und
I.3.b die Zahl der Schulkinder, die daher kommen, gesetzt.
I.4 Entfernung der benachbarten Schulen auf eine Stunde im Umkreise.
I.4.a Ihre Namen.

Jn der Nachbarschaft bestehen auf 3 Stunden keine lateinischen Schulen, darum können auf eine Stunde a. weder die Namen, b. weder die Entlegenheit einer jeden Schule angezeiget werden.

I.4.b Die Entfernung eines jeden.
II. Unterricht.
II.5 Was wird in der Schule gelehrt?

||[Seite 2] Jn der Schule werden nebst dem Katechism', Rechenkunst, und Figuralmusik, nebst der vaterländischen geschichte, geographie; und ernster Fortsetzung der orthographie (als von welcher das Jnnere, namlich der ächter Unterschied zwischen dem Zeitwort Mittelwort, Haupt- Bey- und Nebenwort, u.s.f. sich erst gründlich verstehen läßt) die mittlere und obere grammatik, oder die eigentliche Wortforschung und Wortfügung, wie auch die Tonmessung gelehret, welche Wissenschaften alle, zu jedem gewählten Stand oder nützlich oder unentbehrlich sind.

II.6 Werden die Schulen nur im Winter gehalten? Wie lange?

Die Schulen werden im Winter und Sommer, und zwar jeden Tag (den Nachmittag des Diensttages und des Donnerstages und die Herbstvakanz ausgenommen) 6 Stunde lang, namlich des Morgens 3, und nach Mittag 3 ununterbrochen gehalten.

II.7 Schulbücher, welche sind eingeführt?

Schulbücher sind folgende eingeführt: die deütsch und lateinische Wirzburgergrammatik, die lateinischen Muster aus klasischen Schriftstellern für die wirzburgischen Schulen, das Rechnungsbüchlein von st: Urban: der Konstanzer Katechismus: die vaterländische geschichte, ein kleines Büchgen von einem unbekannten Schriftsteller seinen Lehrlingen zu lieb ausgegeben, und die Anleitung zur geographie von Dominikus Bruder Lehrer der Redekunst, nebst andern, zwar nicht vorgeschriebenen, doch in diesen Klassen zu benutzenden Büchern. Wegen Menge der Lehrfachen sind die opuscula hiistorica, das Büchlein Carmina selecta, und die Universalhistoria zurück geblieben.

II.8 Vorschriften, wie wird es mit diesen gehalten?

Vorschriften sind's, seit dem Jahre 1699, und seit dem Jahre 1792, auf mehrern Bögen Papieres ausgedehnte, gottesfurcht, Sittlichkeit, gehorsam, Nächstenliebe, und Wissenschaftenkenntniß erzeügende, viele und schwere Pflichten der Lehrern und Lernenden verbreitende: welchen pünktlich nachgelebt werden mußte.

II.9 Wie lange dauert täglich die Schule?

Von der Dauer der Täglichen Schule ist oben gemeldet worden.

II.10 Sind die Kinder in Klassen geteilt?

Auch von der Abtheilung der Knaben in Klassen ist oben Erwähnung geschehen.

III. Personal-Verhältnisse.
III.11 Schullehrer.
III.11.a Wer hat bisher den Schulmeister bestellt? Auf welche Weise?

Der Schullehrer ist bisher von der damaligen obrigkeit, durch die Mehrheit der Rathsstimmen bestellt worden,

III.11.b Wie heißt er?

Er heißt Markus Joseph Wegmann.

III.11.c Wo ist er her?

||[Seite 3] Er ist aus dem Kantonort Baden.

III.11.d Wie alt?

49 Jahre alt.

III.11.e Hat er Familie? Wie viele Kinder?

Er hat keine Familie; denn er ist Priester.

III.11.f Wie lang ist er Schullehrer?

Er hat das Lehramt 24 Jahre versehen.

III.11.g Wo ist er vorher gewesen? Was hatte er vorher für einen Beruf?

Er hat vorher zu Solothurn studiert, und sich dazumal, und nachher mit Kinderlehren abgegeben.

III.11.h Hat er jetzt noch neben dem Lehramte andere Verrichtungen? Welche?

Er muß an Freyerabenden, an Sonn- und Feyertägen, an den Mittwochen und Freytägen, und (wenn ihn der Thurnus trifft) ganze Wochen durch, die Kinder in die Kirch begleiten, und dort dem gebeth, dem Figural oder Choral abwarten.

III.12 Schulkinder. Wie viele Kinder besuchen überhaupt die Schule?

Diese Schule besuchen überhaupt 9 Knaben, und eben so viele die gesangstunden, zu welchen aber jeder Zutritt hat. so wohl a. im Winter, als b. im Sommer

III.12.a Im Winter. (Knaben/Mädchen)
III.12.b Im Sommer. (Knaben/Mädchen)
IV. Ökonomische Verhältnisse.
IV.13 Schulfonds (Schulstiftung)
IV.13.a Ist dergleichen vorhanden?

Einen Schulfond hätte man sollen aus den ehevorigen Rathsprotocollien oder aus denen gemeindarchiven aufdecken können; allein da über diesen Punkt die Gemeindverwaltungskammer dringend eingefragt wurde, und die Antwort also lautete: daß sie einen Schulfond weder anerkenne, weder irgend etwas von einem wisse, ist man folglich außer Stande diese untergetheilten Fragen a. b. c. d. nach gebühr zu beantworten.

IV.13.b Wie stark ist er?
IV.13.c Woher fließen seine Einkünfte?
IV.13.d Ist er etwa mit dem Kirchen- oder Armengut vereinigt?
IV.14 Schulgeld. Ist eines eingeführt? Welches?

Ein Schulgeld ist eingeführt, und zwar von jedem Knabe, jede Fronfasten 1. Bz.

IV.15 Schulhaus.
IV.15.a Dessen Zustand, neu oder baufällig?

Das Schulhaus ist vor wenig Jahren erneüert worden, doch ist es a. in vielem mangelbar, besonders in Beschützung wider die Kälte.

IV.15.b Oder ist nur eine Schulstube da? In welchem Gebäude?

Es sind zwo Schulstuben in einem gebäude.

IV.15.c Oder erhält der Lehrer, in Ermangelung einer Schulstube Hauszins? Wie viel?

Hauszins ist bis dahin, ohne Noth, keiner gegeben worden, weil noch immer gebäude zum gebrauche gestanden.

IV.15.d Wer muß für die Schulwohnung sorgen, und selbige im baulichen Stande erhalten?

Die Gemeinde muß das Schulhaus im baulichen Stande erhalten.

IV.16 Einkommen des Schullehrers.
IV.16.A An Geld, Getreide, Wein, Holz etc.

||[Seite 4] Das Einkommen des Schullehrers für ein Jahr an Geld, besteht in 100 g: Gulden aus dem Stiftamt, und 10 bz. jede Fronfasten A. aus dem Gemeindseckelamt: an getreide in 7 Mütt Kernen und 1/3 Mütt aus dem Spithalamt, in 5 und 1/3 Mütt aus dem Stiftamt, und in 3 und 1/3 Mütt aus dem Spendamt. An Holz, in dem Benöthigten allen unentgeltlich durch die zufuhr des Spithalamts, und letztlich an Wein, in 7 Säumen aus dem Spithalamt.

IV.16.B Aus welchen Quellen? aus

Wegen der quellenbestimmung muß um eine weise Vaternachsicht gebethen werden, Wenn diese Fragen nicht vollständig und nach Verlangen beantwortet werden Sehr gerne wurde damit aufgewartet werden, wenn etwas in Erfahrung hätte gebracht werden können. Allein auch nach emsigstem Nachspuren ware anders nichts zu entdecken, Als daß die Schullehrer, nach aussage der Gemeindverwaltungskammer aus der gemeind und dem Armengut besoldet werden. Zuverläßig aber sind die 16 Mütt Kernen aus dem Fond des Stiftamts von Bodenzinsen, und muthmaßlich der Kernen aus dem Spithal und Spendamt von Zehenten oder Bodenzinsen.

IV.16.B.a abgeschaffenen Lehngefällen (Zehnten, Grundzinsen etc.)?
IV.16.B.b Schulgeldern?
IV.16.B.c Stiftungen?
IV.16.B.d Gemeindekassen?
IV.16.B.e Kirchengütern?
IV.16.B.f Zusammengelegten Geldern der Hausväter?
IV.16.B.g Liegenden Gründen?
IV.16.B.h Fonds? Welchen? (Kapitalien)
Bemerkungen
Schlussbemerkungen des Schreibers

1 Anmerkung.
Anderswo werden, Jahre lange Zeiten, zum Declinieren und Conjugieren, zur Erkenntniß der Casuum, Numerorum, Modorum, Temporum, Persanorum u,s,f. verwendet, ehe die Kinder in die Principie gelassen werden: aber hier muß der Lehrer, auch dieses, nebst der Principie in einem Jahre geben, welches ohne zweifel solche Schwachheit in den Fortschritten in allen Klassen zurückläßt, daß selbe jedem Kenner handgreiflich auffallen, welchem Abstand von anderortigen Schulen, doch mit einem unschweren Änderungsgriff abgeholfen werden konnte.
2. Anmerkung, und mit heißer Bitte verbundener Wunsch: daß doch den 3 Lehrer (die bisdahin eine vereinigte Kost hatten) die große Wohlthat erwiesen werden mochte, solch eine Besoldung anzuweisen, daß jeder (wenn er es etwa zum Behuf beßrer Pflege der gesundheit oder in Erwägung andrer beträchtlichen gründen ein eigne Haushaltung zu führen rathsam fände) sich gemächlich durchbringen konnte.

Unterschrift

Gruß und Hochachtung.

Zitierempfehlung: