Regensdorf (Transkription Nr. 1117)

Schulort: Regensdorf
Konfession des Orts: reformiert
Signatur der Quelle: BAR B0 1000/1483, Nr. 1471, fol. 149-150v
Standort: Bundesarchiv Bern
Kanton 1799: Zürich
Distrikt 1799: Regensdorf
Agentschaft 1799: Regensdorf
Kirchgemeinde 1799: Regensdorf
Ort/Herrschaft 1750: Zürich
Kanton 2015: Zürich
Gemeinde 2015: Regensdorf
In dieser Quelle werden folgende 2 Schulen erwähnt:

20.02.1799

Beantwortung der Fragen über den Zustand der Schulle zu Rägenstorff

I. Lokal-Verhältnisse.
I.1 Name des Ortes, wo die Schule ist.

Die Schulle ist in Rägenstorff

I.1.a Ist es ein Stadt, Flecken, Dorf, Weiler, Hof?

ist ein dorff

I.1.b Ist es eine eigene Gemeinde? Oder zu welcher Gemeinde gehört er?

ist eine eigene gemeine

I.1.c Zu welcher Kirchgemeinde (Agentschaft)?

Kirchen gemeine und agentschafft Rägenstorff

I.1.d In welchem Distrikt?

Distrikt Rägenstorff

I.1.e In welchen Kanton gehörig?

Zum Canton Zürich gehörig

I.2 Entfernung der zum Schulbezirk gehörigen Häuser. In Viertelstunden.

innerhalb des umkreises der Nächsten Viertelstund Ligen 12. häüser
innerhalb des umkreises der Nächsten halb Viertelstund Ligen 6. häüser

I.3 Namen der zum Schulbezirk gehörigen Dörfer, Weiler, Höfe.

Adliken ist eine gemeine von 12. häüser
a. gehört auf Rägenstorff in die Schull
b. Ligt ein viertelstund weit von Rägenstorff
c. es Kommen dato. 16. Kinder in die Schull
d. Katzensee ist ein hoff von 2. häüser eine halbe viertelstund weit von Rägenstorff Kommen dato 3. Kinder in die Schull
e. altenburg ein hoff vom 3. häüser, Ligt eine halbe viertelstund weit von Rägenstorff Kommen dato 6. Kinder zur zur Schull
f. Gäyßburg ist ein hoff enthält ein haus eine halb viertelstund weit von Rägenstorff Kommen dato 3. Kinder zur Schull

I.3.a Zu jedem wird die Entfernung vom Schulorte, und
I.3.b die Zahl der Schulkinder, die daher kommen, gesetzt.
I.4 Entfernung der benachbarten Schulen auf eine Stunde im Umkreise.
I.4.a Ihre Namen.

zu Höng ist eine Schull, ist eine stund weit von Rägenstorff
a. zu affholteren ist eine Schull 3. Viertelstund weit
b. zu wat ist eine Schull ist 1. viertelstund weit
c. zu dälliken ist eine Schull 1. starke viertelstund weit
d. zu weiningen ist eine Schull ist eine halbe stund weit

I.4.b Die Entfernung eines jeden.
II. Unterricht.
II.5 Was wird in der Schule gelehrt?

in der Schulle wird gelernt — Buchstabieren, Lessen, schreiben, singen, geschriebnes Lessen, auswendig Lernen Psalmen, Bätter, Lieder, fäster, Z. B. von der heiligen weihnacht Neü Jahr, Kaarwochen, osterfäst und so.w

II.6 Werden die Schulen nur im Winter gehalten? Wie lange?

die Schulle wird im winter gehalten von Martini. Biß den 1.ten aprill Nammlich 20. wochen Lang im Sommer 3. halbe Tag in der wochen

II.7 Schulbücher, welche sind eingeführt?

||[Seite 2] Schulbücher sind eingeführt anfangs das a.B.c. Büchlein 2. der Lehrmeister oder Cathechismus. 3tes die Zeügnus 4.tes das Psalmenbuch — 5.tes das Neüe Testament zum auswendig Lernen ist Bestimt der Psalter davids und das so genante waaserbüchli

II.8 Vorschriften, wie wird es mit diesen gehalten?

Vorschrifften werden den grösseren Knaben und Töchteren gemacht von dem Schulmeister und auch von dem B. Pfarrer den Kleineren wird alle Tag vorgeschrieben von dem Schulmeister auch durch die grösseren Knaben

II.9 Wie lange dauert täglich die Schule?

die Schulle dauret Täglich 6. stund als von Morgens 8. uhr Biß Mitags um 11. uhr und von Mitags 1. uhr Biß Abends 4. uhr

II.10 Sind die Kinder in Klassen geteilt?

die Kinder sind nicht in Classen eingetheilt, sonder es bleiben alle die gleiche Zeit in der Schull

III. Personal-Verhältnisse.
III.11 Schullehrer.
III.11.a Wer hat bisher den Schulmeister bestellt? Auf welche Weise?

Der Schulehrer — a. der Schulmeister ist bishär von dem Convent von Zürich bestelt worden auf diese weise wie folget wann der Schuldienst vacant worden, so hat es der Bürger Pfarrer offentlich verkündet ab der Cantzel wer denn Lust zum dienst gehabt, hat sich können Melden Beym B. Pfarrer, dann hat der Bürger Pfarrer jedem pretendent sein Zeügnus in ein Brieff geschrieben dem Bürger oberist Pfarrer in Zürich übersendt, derselbe hat dann die Zeit bestimt wann das Examen solle vorgenohmen werden wann dann die bestimte Zeit gekomen ist, so haben dann die pretendenten sich Müessen auf Zürich begeben, in des Bürger oberist Pfarrers haus sich versamlen, und dann dort Examiniert werden, — von Bürger oberist Pfarrer u 2. Corherren Näbst dem Bürger Cantor oder vorsinger beym Groß Münster in Zürich — dann hat der Bürger oberist Pfarrer das Zeügnus der pretendenten dem Convent übergeben, und der das beste Zeügnus gehabt in wüssenschafften und Kentnussen, ist zum Schulmeister erwelt worden

III.11.b Wie heißt er?

sein Namm ist Heinrich Meyer

III.11.c Wo ist er her?

ist von Rägenstorff

III.11.d Wie alt?

seines alter 48. Jahr und 11. Monat

III.11.e Hat er Familie? Wie viele Kinder?

hat ein Frau und 6. Kinder, Namlich 4. Knaben und 2. Töchteren

III.11.f Wie lang ist er Schullehrer?

||[Seite 3] ist Schulehrer 8. Jahr

III.11.g Wo ist er vorher gewesen? Was hatte er vorher für einen Beruf?

ist vorher jmmer zu Rägenstorff gewesen, war sonst ein Leineweber seines handwerks hate auch ein wenig güter

III.11.h Hat er jetzt noch neben dem Lehramte andere Verrichtungen? Welche?

Näbst dem Lehramt hat er winters Zeit Keinen Berueff dann seine geschäfft erlauben es nicht
aber Sommers Zeit arbeitet er auf den güteren Näbst seinem Lehramt

III.12 Schulkinder. Wie viele Kinder besuchen überhaupt die Schule?

Schulkinder sind dato 110.

III.12.a Im Winter. (Knaben/Mädchen)

Knaben 57.
Töchteren 53.

III.12.b Im Sommer. (Knaben/Mädchen)

Knaben 36.
Töchteren 34. Summa 70. Knaben und Töchteren
Anmerkung — Die Rependir Schull wird auch winter und Sommers Zeit gehalten — im winter alle Montag von Morgen 8. uhr biß Zumitag um 11. uhr — Sommers Zeit alle Sontag Zwüschet beyden predigten und besuchen Dato die Schul 50. an der Zahl, Nammlich — Knaben. 26
Töchteren. 24.

IV. Ökonomische Verhältnisse.
IV.13 Schulfonds (Schulstiftung)
IV.13.a Ist dergleichen vorhanden?

Schulfond ist Keinen verhanden, auch Keine Schulstifftungen

IV.13.b Wie stark ist er?
IV.13.c Woher fließen seine Einkünfte?
IV.13.d Ist er etwa mit dem Kirchen- oder Armengut vereinigt?
IV.14 Schulgeld. Ist eines eingeführt? Welches?

Schulgeld ist Keins eingeführt

IV.15 Schulhaus.
IV.15.a Dessen Zustand, neu oder baufällig?

dessen Zustand ist Baufällig

IV.15.b Oder ist nur eine Schulstube da? In welchem Gebäude?

ist nur eine Schulstuben im gemeindhaus

IV.15.c Oder erhält der Lehrer, in Ermangelung einer Schulstube Hauszins? Wie viel?

der Lehrer wohnt nicht im Schulhaus, bekomt auch kein haußzins

IV.15.d Wer muß für die Schulwohnung sorgen, und selbige im baulichen Stande erhalten?

die gemeind Rägenstorff unterhält das Schulhaus Mit Brennholtz allein — was die Baukösten betriefft so Zalt die gemeind Rägenstorff 3. fünftel die gemeind wat 1. fünftel, die gemeind Adliken 1. fünftel

IV.16 Einkommen des Schullehrers.
IV.16.A An Geld, Getreide, Wein, Holz etc.

an geld 45 lb. — an Kernen 5. Müt 3. vtl.

IV.16.B Aus welchen Quellen? aus

aus Nachfolgenden quellen
a. aus abgeschafften Lähengefällen
b. von dem Zehenden 2. Müt
c. von der Kirchen Rägenstorff so ihr an grundzins abgangen 2. Müt 1. vtl.
d. von der gmeind Rägenstorff so ihr an grundzins abgangen 1. Müt. 2. vtl. von der Kirchen Rägenstorff.
e. Leüterlohn und für glogensalb 23. lb.
f. von dem gmeind gut für Sommerschullohn 12. lb.
g. für die Rependier Schull aus dem säkli gut 5. lb.
h. von der gemeind wat Leüterlohn 5. lb.
i. von jedem Schulkind der wochen Schullohn 1. ß. 3. hll
k. von jedem Schulkind den gantzen Sumer hindurch Schullohn. 4. ß.
l. von jeder Leich wan sie begraben wird 1. hausbrod.

IV.16.B.a abgeschaffenen Lehngefällen (Zehnten, Grundzinsen etc.)?
IV.16.B.b Schulgeldern?
IV.16.B.c Stiftungen?
IV.16.B.d Gemeindekassen?

aus Nachfolgenden quellen
a. aus abgeschafften Lähengefällen
b. von dem Zehenden 2. Müt
c. von der Kirchen Rägenstorff so ihr an grundzins abgangen 2. Müt 1. vtl.
d. von der gmeind Rägenstorff so ihr an grundzins abgangen 1. Müt. 2. vtl. von der Kirchen Rägenstorff.
e. Leüterlohn und für glogensalb 23. lb.
f. von dem gmeind gut für Sommerschullohn 12. lb.
g. für die Rependier Schull aus dem säkli gut 5. lb.
h. von der gemeind wat Leüterlohn 5. lb.
i. von jedem Schulkind der wochen Schullohn 1. ß. 3. hll
k. von jedem Schulkind den gantzen Sumer hindurch Schullohn. 4. ß.
l. von jeder Leich wan sie begraben wird 1. hausbrod.

IV.16.B.e Kirchengütern?
IV.16.B.f Zusammengelegten Geldern der Hausväter?
IV.16.B.g Liegenden Gründen?
IV.16.B.h Fonds? Welchen? (Kapitalien)
Bemerkungen
Schlussbemerkungen des Schreibers

||[Seite 4] I. Anmerkung — das der Schuldienst und Siegrist dienst und Vorsinger dienst beysamen sind und zusamen gehören und hat ein jeweilliger Schulmeister alle drey pösten versehen darum wird angezeigt das die vorgemelte besoldung nicht allein zum Schuldienst gehört sonder zu allen drey pösten
II. anmerkung — das der Schulmeister von dem Vorbeschriebnen Kernen für das verflosne 98.ger Jahr nicht mehr als 2. Müt Kernen Entpfangen von dem Zehenden aus dem ob Manamt in Zürich, aber von der Kirchen zu Rägenstorff und von der gemeind Rägenstorff hat der Schulmeister nichts Entpfangen, weillen die Kirchen und die gemeind Kein grundzins Entpfangen, hat sie dem Schulmeister auch nichts Können geben
Also bleibt noch übrig zu entrichten an Kernen dem Schulmeister für seine wohlverdiente belohnung 3. Müt. 3. vtl.
des wegen Bittet der Schulmeister Gütigst um Entschädigung

Unterschrift

Bescheint Heinrich Meyer Schulmeister Von Rägenstorff geben den 20. Hornung 1799.

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