In dieser Quelle wird folgende Schule erwähnt:
  • Hinterfultigen (Niedere Schule, reformiert)

Hinderfultigen Schuhl

I. Lokal-Verhältnisse.
I.1 Name des Ortes, wo die Schule ist.

der Name des Schuhlorts ist Hinderfultigen

I.1.a Ist es ein Stadt, Flecken, Dorf, Weiler, Hof?

ist Ein dorf.

I.1.b Ist es eine eigene Gemeinde? Oder zu welcher Gemeinde gehört er?

ist keine eigene Gemeine sonderen gahört Zur Kirchgemein Rüegisberg und in dasige agentschafft.

I.1.c Zu welcher Kirchgemeinde (Agentschaft)?
I.1.d In welchem Distrikt?

Ligt im districkt Niedersefftigen

I.1.e In welchen Kanton gehörig?

im Canton bern

I.2 Entfernung der zum Schulbezirk gehörigen Häuser. In Viertelstunden.

Von den Zum Schuhlbezirck gehörigen Häüseren Ligen innerthalb des Umkreises der Nächsten viertelStund 22. Häüser im Umkreis der Zweiten 10. Häüser und innerthalb des Umkreises der dritten 20. Häüser

I.3 Namen der zum Schulbezirk gehörigen Dörfer, Weiler, Höfe.

Die Zum Schuhlbezirk gehörigen dörfer Weiler und Einzele höfe heissen. Hinderfultigen ein dorf; brügacher ist entfernt halbe 1/4. stund; wideren halbe 1/4. stund; Bühl halbe 1/4 stund: weitzacher, halbe 1/4 stund; Metleten 4 Viertelstund: Nieder- Hüseren 1/4 stund äschmat 1/4 stund: Gummen: Lehn: Hofuhren: Äbischwand; Thälen: breitenacheren: Kromen: Bühlschwendi: Hälzliweid: Lauelen: änermat: Haulist: Boden: Schwendi: Ober rübbi: unterrübbi: Kühweid: Gersteren: Rütti: Mischleren: Moos: Steiglen: diese alle sind meist einzele Höfe und sind von der Schuhle Eine Halbe oder drey viertelstund Entlegen aus dien Örteren kommen 87. Kinder

I.3.a Zu jedem wird die Entfernung vom Schulorte, und
I.3.b die Zahl der Schulkinder, die daher kommen, gesetzt.
I.4 Entfernung der benachbarten Schulen auf eine Stunde im Umkreise.

Die benachbarten sind: Vorderfultigen Eine Halbe stund Entfernt: bütschel: 1. stunde

I.4.a Ihre Namen.
I.4.b Die Entfernung eines jeden.
II. Unterricht.
II.5 Was wird in der Schule gelehrt?

Dieser ist in allen Stucken wie in den übrigen Schuhlen der Kirchgemeind Rüegisberg

II.6 Werden die Schulen nur im Winter gehalten? Wie lange?
II.7 Schulbücher, welche sind eingeführt?
II.8 Vorschriften, wie wird es mit diesen gehalten?
II.9 Wie lange dauert täglich die Schule?
II.10 Sind die Kinder in Klassen geteilt?
III. Personal-Verhältnisse.
III.11 Schullehrer.
III.11.a Wer hat bisher den Schulmeister bestellt? Auf welche Weise?

||[Seite 2] Von den Haus Vättern gewählt und Vom Pfarrer Examiniert und bestätiget

III.11.b Wie heißt er?

Er heist Hans Schweingruber

III.11.c Wo ist er her?

ist Ein Gemeind bürger von Rüegisberg

III.11.d Wie alt?

ist alt 51. Jahr

III.11.e Hat er Familie? Wie viele Kinder?

ist Kinderlos

III.11.f Wie lang ist er Schullehrer?

ist 5. Jahr Schuhlmeister

III.11.g Wo ist er vorher gewesen? Was hatte er vorher für einen Beruf?

ist Ein Landman und Triebt das wäberhandwerck

III.11.h Hat er jetzt noch neben dem Lehramte andere Verrichtungen? Welche?
III.12 Schulkinder. Wie viele Kinder besuchen überhaupt die Schule?

Schuhl kinder solten gegenwärtig besuchen 87.

III.12.a Im Winter. (Knaben/Mädchen)

43. Knaben 44. Mädchen

III.12.b Im Sommer. (Knaben/Mädchen)
IV. Ökonomische Verhältnisse.
IV.13 Schulfonds (Schulstiftung)
IV.13.a Ist dergleichen vorhanden?

besitzen Ein Gemeines Gut das die Haus Vatter zusammen Zusamen geschossen

IV.13.b Wie stark ist er?

Es hält an C Capithal ohngefehr 2000 lb.

IV.13.c Woher fließen seine Einkünfte?

Einkünfte Fliessen aus den Zinsen

IV.13.d Ist er etwa mit dem Kirchen- oder Armengut vereinigt?
IV.14 Schulgeld. Ist eines eingeführt? Welches?
IV.15 Schulhaus.
IV.15.a Dessen Zustand, neu oder baufällig?

ist alt aber Noch brauchbar

IV.15.b Oder ist nur eine Schulstube da? In welchem Gebäude?
IV.15.c Oder erhält der Lehrer, in Ermangelung einer Schulstube Hauszins? Wie viel?
IV.15.d Wer muß für die Schulwohnung sorgen, und selbige im baulichen Stande erhalten?

wird Von den Haus Vätteren und aus dem gemeinen Gut dieser gegend Erhalten

IV.16 Einkommen des Schullehrers.
IV.16.A An Geld, Getreide, Wein, Holz etc.

an Gelt

IV.16.B Aus welchen Quellen? aus

aus

IV.16.B.a abgeschaffenen Lehngefällen (Zehnten, Grundzinsen etc.)?
IV.16.B.b Schulgeldern?
IV.16.B.c Stiftungen?
IV.16.B.d Gemeindekassen?

dem gemeinen Gut 7. kr.

IV.16.B.e Kirchengütern?

dem Kirchengut 6. kr. 13. b. 3. l.

IV.16.B.f Zusammengelegten Geldern der Hausväter?

Discretion von den Haus vätteren ungefehr 2. kr.

IV.16.B.g Liegenden Gründen?
IV.16.B.h Fonds? Welchen? (Kapitalien)
Bemerkungen
Schlussbemerkungen des Schreibers

||[Seite 3] Anmerkung
Der Unfleiß der Kinder in besuchung der Schuhlen und die Nachlässigkeit der Elteren in absicht der kinderzucht sind so Gros daß sie Einem Schullehrer den Muth benemmen auch ist deswegen die Unsitlichkeit und Verwilderung in dieser gegend auffallend

Unterschrift

Hans Schweingruber Schuhlmeister Zu Hinderfultigen

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